§ 43 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Diplomarbeit

§ 43.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
  1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  2. b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  3. c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

Schlagworte

Tagungsmanagement, Betriebswirtschaft#

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171672

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