4. Haftung des Absenders.
§ 43. Schadenshaftung.
Der Absender haftet der Post für jeden Schaden an Personen und Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145860
alte Dokumentnummer
N9195721133L
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