§ 43 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 43.

Wenn als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke auf der Postsendung angebracht sind, sind Postgebühren nur dann zurückzuzahlen, wenn der mit den Briefmarken oder Freistempelabdrucken versehene Gegenstand dem Aufgabepostamt überlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145918

alte Dokumentnummer

N9195722598L

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