§ 43.
Wenn als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke auf der Postsendung angebracht sind, sind Postgebühren nur dann zurückzuzahlen, wenn der mit den Briefmarken oder Freistempelabdrucken versehene Gegenstand dem Aufgabepostamt überlassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145918
alte Dokumentnummer
N9195722598L
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