§ 43 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Schutz von Bezeichnungen

§ 43.

(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076946

alte Dokumentnummer

N5199011934J

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