§ 43 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 43

(1) § 43.Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß; eine Verfügung nach § 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen.

(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

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