§ 43 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991

§ 43.

(1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255662

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