Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
§ 43.
Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:
- 1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
- 2. Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1986
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010003
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