Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt
§ 43.
Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:
- 1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß §12 Abs.9 AuslBG vorliegt und
- 2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß §28 Abs.1.
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