§ 43. Reiseflughöhen für Sichtflüge
Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 300 m über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) dieser Verordnung dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.
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