§ 43 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Information der Öffentlichkeit

§ 43

(1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Ware,
  2. 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
  5. 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

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