Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten
§ 43
(1) § 43.Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (§ 50), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) ist anzuwenden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1979.)
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