§ 43 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 43.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben die Anwendung des neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens anhängigen Verfahren und Maßnahmen vorzusehen. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Erziehungsmaßnahmen des bisherigen Rechtes sind je nach ihrem Inhalt in Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung im Sinn dieses Bundesgesetzes überzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104377

alte Dokumentnummer

N6198915617J

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