§ 43 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985: §§ 3 bis 5

Geldbuße

§ 43.

(1) Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge in diesem Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.

(3) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985: §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061262

alte Dokumentnummer

N4198511452A

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