§ 43 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 43

Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 6 Z 41) einzuhalten.

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