6. Teil
Erdgasleitungsanlagen
1. Abschnitt
Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
§ 43
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 6 Z 41) einzuhalten.
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