§ 43 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 43.

(1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an

  1. 1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
  2. 2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
  3. 3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,

    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.

(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Schlagworte

Lehrkraft, Tagesarbeitszeit, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40193105

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