§ 43
(1) Änderungen der Anhänge 5 und 6 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von Gasgeräten im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die einzelstaatlichen Normen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG .
(2) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt aufgrund von entsprechenden Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 8 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
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