§ 43 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 43.

Die Landesstelle ist zur Erlassung von allgemeinen Weisungen im Gebiete der betreffenden Verwaltungszweige in soferne berechtiget, als diese die Vollziehung der höheren Ortes festgesetzten Normen zum Gegenstande haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027637

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