§ 43 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Dem Abs. 2 wurde durch § 2, RGBl. Nr. 41/1907, materiell derogiert; siehe überdies §§ 5 f. des BG, BGBl. Nr. 328/1968, sowie die §§ 10 und 11 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidung
durch den Obersten Gerichtshof.

§. 43.

(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BG, RGBl. 41/1907)

Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.

Schlagworte

Rat, Hofrat, Urteil, Senatszusammensetzung, Senat

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000118

alte Dokumentnummer

N1189613474P

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