Anträge zum Verhandlungsgegenstand
§ 43
(1) Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.
(2) Solche Anträge sind dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhanges Einwendungen erhoben, entscheidet der Präsident.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen.
(5) Zu Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.
(6) Anträge gemäß Abs. 1 können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.
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