§ 43 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2017

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Netzkopplungsverträge

§ 43.

(1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten sind angemessene Zahlungen zu vereinbaren.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers.

(3) Der Verteilergebietsmanager stimmt sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie ab. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen nach Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des Verteilergebietsmanagers zu treffen.

(4) Der Verteilergebietsmanager ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der Bilanzkonten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der Bilanzkonten. Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilergebietsmanager zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der Bilanzkonten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung dem jeweiligen Bilanzgruppenkoordinator. Der Bilanzgruppenkoordinator berücksichtigt diese Zahlungen in der Umlage gemäß § 44 Abs. 6.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Schlagworte

Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196790

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