Behebung von Mängeln
§ 43.
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275420
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