§ 43 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 43.

(1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Landesgericht (§ 44 Abs. 1) zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40095353

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