§ 43 EnLG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Z 1: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 43.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 Z 5, des § 12, des § 14 Z 4, des § 19, des § 26 Abs. 1 Z 4 sowie des § 31 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 der Bundesminister für Justiz;
  5. 5. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  6. 6. hinsichtlich des § 10 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und Sport sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  7. 7. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Justiz;
  8. 8. hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;
  9. 9. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148427

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