Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
3. Teil
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 43.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226315
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