§ 43 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 43.

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

(3) Beim offenen Verfahren sind einem Bieter, dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, auf Verlangen der Name des Auftragnehmers samt Vergabesumme und die Gründe dafür, daß diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt wurde, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154305

alte Dokumentnummer

N9199329113J

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