Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43
(1) § 43.Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
- 1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
- 2. 36 Werktage
- a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
- b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
- aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
- bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 15)
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
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