Vollzugsklausel
§ 43.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister;
- 2. hinsichtlich der übrigen Stiftungen und Fonds
- a) wenn es sich um Stiftungen oder Fonds für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie um Stipendienstiftungen handelt, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
- b) für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-, Wissenschafts- oder Forschungszwecken dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten von Hochschülern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- c) für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;
- d) für Militärstiftungen und Militärfonds der Bundesminister für Landesverteidigung und
- 3. für alle anderen Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres und, soweit es sich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2 angeführten Stiftungen und Fonds im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister.
Schlagworte
Kultuszwecke, Schulzwecke, Sportzwecke, Unterrichtszwecke, Volksbildungszwecke
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10005411
Dokumentnummer
NOR12060015
alte Dokumentnummer
N4197514420P
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