§ 43 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsführung

§ 43.

(1) Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;
  2. 2. die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;
  3. 3. die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;
  4. 4. Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;
  5. 5. die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;
  6. 6. die Durchführung der Basiskontrolle;
  7. 7. die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;
  8. 8. die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.

(5) Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152197

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