Befragung
§ 43.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
- 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
- 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
- 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)