5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Schlagworte
Treue, Unterstützung, Information
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40114909
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