§ 43 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Allgemeine Intervention

§ 43.

Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115679

alte Dokumentnummer

N6199851925L

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