Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 43
(1) § 43.Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschulangehörigen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem dienstältesten Mitglied aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren. Der § 38 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört der Studienkommission nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor an, so führt dieser den Vorsitz.
(2) Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter ist § 38 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)