§ 43.
(1) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136).
(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975, Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095899
alte Dokumentnummer
N6196918127L
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