Aus- und Fortbildung im Bereich von Forschungsreaktoren
§ 43.
(1) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
nachzuweisen.
(2) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule und
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
nachzuweisen.
(3) Wird keine gemäß Abs. 1 oder 2 geforderte Strahlenschutzausbildung in Österreich angeboten, können von der zuständigen Behörde vergleichbare Ausbildungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 2 Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
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