Amtlicher Stimmzettel
§ 43.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 35), im übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Ist ein Wahlvorschlag nicht für alle Wahlkörper eingebracht, so bleibt der entsprechende Listenplatz auf den Stimmzetteln für die anderen Wahlkörper frei.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge (§ 35) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper in der Form und mit dem Inhalt, wie diese von der Hauptwahlkommission bestimmt wurden, gleichfarbige amtliche Stimmzettel und ebenfalls gleichfarbige und undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, in Wien unmittelbar, sonst über die Zweigwahlkommissionen entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist den Zweigwahlkommissionen, in Wien dem Wahlbüro, für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen am Wahltag zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107303
alte Dokumentnummer
N6199328315J
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