§ 43 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.

(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.

(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.

(4) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118741

alte Dokumentnummer

N7196613948L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)