Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.
(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.
(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
(4) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118741
alte Dokumentnummer
N7196613948L
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