Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 61.
Mündliche Prüfung
§ 43.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
- d) „Englisches Kolloquium“, wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. a das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
- e) „... Kolloquium“ (mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. b das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
- f) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
- g) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
- h) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
- i) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
- j) „Politische Bildung und Recht“,
- k) „Volkswirtschaft“,
- l) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder
- m) „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
Schlagworte
Wirtschaftsgeschichte, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127712
alte Dokumentnummer
N7199813390I
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