§ 43 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 43.

(1) Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen, u. dgl. zulässig.

(2) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden.

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