§ 437.
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat es das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093532
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