§ 435 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach

§ 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB

oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

nach § 23 StGB

§ 435

(1) § 435.Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.

(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

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