Vierter Teil
Begleitregelungen Strafbestimmung
§ 431.
Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187916
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