§ 431 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Vierter Teil

Begleitregelungen Strafbestimmung

§ 431.

Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187916

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