§ 42l PVG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Organisatorische Maßnahmen anlässlich der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 42l.

Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 getroffen werden.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40160136

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