§ 42i PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Datenschutzbehörde

§ 42i.

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzbehörde.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40149962

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)