Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Datenschutzbehörde
§ 42i.
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzbehörde.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40149962
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