§ 42h PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Weiterführung der Geschäfte bei der Datenschutzkommission

§ 42h.

Bis 31. Dezember 2013 erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 30. April 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzkommission.

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