§ 42h GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

3a. Hauptstück Produzenten Datenübermittlung an den Regelzonenführer

§ 42h

Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)