Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2013
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
§ 42g.
(1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
- 1.a) der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
- b) der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten
- eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und
- 2. sich die Zuständigkeit des
- a) beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
- b) beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes
- erstreckt.
(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter
- 1. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
- 2. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes
- ist.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40149960
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)