Erdgasbörsen
§ 42g
(1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des Anfalles von Ausgleichsenergie.
(2) Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.
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