§ 42f PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes

§ 42f.

(1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40146750

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