§ 42f KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Va. ABSCHNITT

Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG

§ 42f

(1) § 42f.Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.

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