Grundsatzbestimmung
Hauptstück H
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 42f.
(1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.
(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40222429
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