§ 42f KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Grundsatzbestimmung

Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f.

(1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40222429

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